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WEG-Reform 2020 - Bauliche Veränderung

 

 

 

 

 

Was lässt sich unter baulichen Veränderungen verstehen?  

 

Als bauliche Veränderung gilt jede vom Aufteilungsplan abweichende permanente und grundlegende Transformation des gemeinschaftlichen Eigentums. Voranstehendes betrifft vor allem Bauwerke, aber auch unbebaute Grundstücke. Wie sich in diesem Zusammenhang und im Rahmen der WEG-Reform Beschlussgrundlagen und Stimmanteile gestalten, soll nachstehend geklärt werden.  

Hierbei wird von nun an zwischen privilegierten baulichen Veränderungen und anderen baulichen Veränderungen unterschieden.  

 

Welche Mehrheit entscheidet und wie setzen sich Kostenverteilungen zusammen?  

 

Für jede bauliche Veränderung ist ein Beschluss und somit eine Beschlussgrundlage notwendig. Hieran hat sich durch die WEG-Reform nichts verändert. Im Rahmen der WEG-Reform reicht nun in der Regel eine einfache Mehrheit derjenigen Eigentümer aus, die an einer Eigentümerversammlung teilnehmen. Eigentümer können in Präsenzform teilnehmen, online (nach vorherigem Beschluss) oder aber von einem Vertretungsberechtigten vertreten werden.  

 

Generell gilt, dass die baulichen Veränderungen nun mit einer einfachen Mehrheit beschlossen werden können. Hierbei müssen jedoch folgende zwei Abstimmungsszenarien beachtet werden.  

 

A) Wenn 2/3 der Eigentümer, die auch über die Hälfte der Miteigentumsanteile besitzen, für eine Veränderung stimmen, so müssen die Kosten von allen Eigentümern getragen werden. In diesem Zusammenhang wird allerdings vorausgesetzt, dass die Kosten für die Maßnahmen verhältnismäßig sind. Außerdem sind Kosten von allen Eigentümern zu tragen, wenn sich die Belastung einer Investition, durch Erträge, innerhalb eines bestimmten Zeitraums wieder einbringen lässt.  

 

B) Es stimmen mehr als die Hälfte der MEA aber weniger als 2/3 der Eigentümer (und 50% der MEA) für eine Maßnahme. In diesem Fall tragen die Kosten der Maßnahme und deren Folgekosten nur die Eigentümer, die auch mit Ja abgestimmt haben. Das hat zur Folge, dass ein “Trittbrettfahrerverhalten” im Sinne einer taktischen Abstimmung möglich ist. Dieser Effekt ist sicherlich nicht wünschenswert - wird aber dazu führen, dass einige Maßnahmen aus Angst der Eigentümer die Kosten mit einer geringen Mehrheit alleine tragen zu müssen, gar keine Mehrheit in der Abstimmung findet. Oder es können Eigentümer gezielt offene Abstimmungen ausnutzen und Ihre Stimme zurückzuhalten. Ferner haben Eigentümer, die bevollmächtigt sind, noch mehr Möglichkeiten sich individuelle Vorteile zu verschaffen. Leider sind dies unerwünschte Nebeneffekte, die der Gesetzgeber außer Acht gelassen hat. Empfehlenswert ist es daher über bauliche Veränderungen schriftlich oder per Abstimmungstool abstimmen zu lassen, um entsprechende taktische Verhaltensanpassungen zu minimieren. Ganz zu verhindern ist dies jedoch nicht. Sofern ein vertrauensvolles Verhältnis unter den Eigentümern herrscht, kann jedoch im Rahmen einer entsprechenden Diskussion im Vorfeld der Abstimmung auf eine 2/3 Mehrheit vertraut werden. 

 

Was lässt sich unter privilegierten baulichen Veränderungen verstehen? 

 

Privilegierte Maßnahmen sind diejenigen, die auch ohne Mehrheit der Eigentümer, individuell durchgesetzt werden können. Hierbei wird vorausgesetzt, dass derjenige, der eine solche Veränderung durchführen möchte, auch für die Kosten aufkommt. Gegebenenfalls können in diesem Zusammenhang die Gemeinschaft der Eigentümer und einzelne Mieter, die sich nicht finanziell an dem Vorhaben beteiligen, von der Nutzung der baulichen Veränderung ausgeschlossen werden.  

Die nachstehenden vier Maßnahmen werden vom Gesetzgeber als privilegiert erachtet.  

Als privilegierte Maßnahmen gelten barrierefreie Aus- und Umbauten, die Herstellung oder Verbesserung der Ladeinfrastruktur zur Schaffung und Vorantreibung von Elektromobilität, Einbruchschutzmaßnahmen und Maßnahmen, die die Telekommunikation vereinfachen und beschleunigen.  

Ein Anspruch besteht im Hinblick auf das ‘ob’. Wie ein solches Vorhaben letztendlich durchgeführt wird, sollte im Rahmen der Eigentümerversammlung beschlossen werden. 

 

Was lässt sich unter anderen baulichen Veränderungen verstehen? 

 

Als andere bauliche Veränderungen gelten diejenigen, die über Instandhaltung, Instandsetzung, sprich über Erhaltungsmaßnahmen hinausgehen und nicht zu den privilegierten Maßnahmen gehören.  

Sollte kein Mehrheitsbeschluss gefasst werden bzw. die Gemeinschaft entscheidet sich gegen eine Maßnahme, so kann eine gerichtliche Beschlussersetzungsklage gestellt werden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft, als vollrechtsfähiger Verband kann also von einem einzelnen Eigentümer vor Gericht verklagt werden und das Gerichtsurteil würde dann den verweigerten Beschluss ersetzen. Bei einem Negativbeschluss kann der einzelne Eigentümer den Beschluss anfechten, wenn er tatsächlich unangemessen benachteiligt wird.  

 

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